Fassung vom 12.9.2019
HOGO-Gruppe –
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitskräfteüberlassung
1. GELTUNG
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: „AGB“) gelten für alle Rechtsbeziehungen im Bereich von Arbeitskräfteüberlassung, Personalberatungen, Consulting-Leistungen (und verwandter Tätigkeiten) zwischen einer Gesellschaft der HOGO-Gruppe einerseits sowie deren jeweilige Kunden (zB Beschäftiger) andererseits; unabhängig davon, ob der Kunde eine natürliche oder eine juristische Person ist.
1.2 Im Sinne der leichteren Lesbarkeit wird in diesen AGB auf die Unterscheidung weiblicher und männlicher Schreibweise verzichtet. Die Verwendung der männlichen Form bezieht sich auf beide Geschlechter.
1.3 Als Gesellschaften der HOGO-Gruppe gelten in diesem Zusammenhang die HG Consulting GmbH (FN 371426 s, im Folgenden kurz: „HGC“), die HOGO Holding GmbH (FN 519053p) (im Folgenden kurz: „HH“), die HOGO GmbH (FN 262358 x, im Folgenden kurz: „HOG“) sowie die HOGO Bau Solution GmbH (FN 108445 d, im Folgenden kurz: „HBG“) sowie die Lokdrive GmbH (FN 493814 y, im Folgenden kurz: „Lokdrive“) und die HOGO Rail Service GmbH (FN 506719 a, im Folgenden kurz: „Rail Service“) (die HGC, die HH, die HOG, die HBG sowie die Lokdrive und die Rail Service im Folgenden kurz: die „HOGO-Gruppe“ oder die „HOGO-Gesellschaften“ oder schlicht „wir“). Diese AGB kommen auf all die genannten Gesellschaften und deren Geschäftstätigkeit zur Anwendung. Verträge werden aber jeweils nur von einer Gesellschaft geschlossen; nichts in diesen AGB begründet eine
(Mit-)Haftung der jeweils anderen Gesellschaften der HOGO-Gruppe.
1.4 Die AGB gelten mit Vertragsschluss, spätestens mit der Inanspruchnahme der Leistung, als angenommen und werden Bestandteil des Vertrags zwischen uns und dem jeweiligen Kunden geschlossenen Vertrags.
1.5 Gegenüber Kunden, welchen Unternehmereigenschaft im Sinne des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs zukommt (im Folgenden kurz: „Unternehmer-Kunden“) gelten diese AGB auch für sämtliche hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.6 Gegenüber Unternehmer-Kunden gelten die AGB in der Fassung, welche im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses auf der Website der HOGO-Gesellschaften (www.hogo.cc) abrufbar sind.
1.7 Wir erbringen Lieferungen und sonstige Leistungen ausschließlich auf Basis der AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ein Verweis auf beigefügte oder an einer bestimmten Stelle abrufbaren oder erhältlichen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gilt nicht als ausdrückliche schriftliche Bestätigung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten als abbedungen und wird diesen durch Verweis auf diese AGB ausdrücklich widersprochen. Dieser Punkt 1.7 gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.
2. VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Soweit nicht ausdrücklich anders angeführt, gelten sämtliche Angebote über die Überlassung von Arbeitskräften im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für das Baugewerbe und die Bauindustrie ausschließlich als Angebote der der HOGO Bau Solution GmbH (FN 108445 d, HBG) sowie sämtliche sonstigen Angebote ausschließlich als Angebote HOGO GmbH (FN 262358 x, HOG) zu Stande.
2.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, kommen sämtliche Verträge über die Überlassung von Arbeitskräften im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für das Baugewerbe und die Bauindustrie mit der HOGO Bau Solution GmbH (FN 108445 d, HBG), sämtliche sonstigen Verträge über die Überlassung von Arbeitskräften mit der HOGO GmbH (FN 262358 x, HOG) zu Stande.
2.3 Sämtliche unserer Angebote sind freibleibend.
2.4 Der Vertragsschluss erfolgt entweder durch Unterfertigung des Angebots durch beide Vertragsparteien oder durch Ausstellung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns; jedenfalls aber durch die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung der von uns überlassenen oder vermittelten Arbeitskräfte.
2.5 Für den Fall des Fehlens einer Entgeltvereinbarung schuldet uns der Beschäftiger ein angemessenes Entgelt, welches sich im Zweifel nach unserem zuletzt gelegten Angebot unter Berücksichtigung von seither eingetretenen Kostensteigerungen (insbesondere Lohnkostensteigerungen) richtet. Jedenfalls beruhen unsere Angebote aber ausschließlich auf jenen Informationen, welche uns bei Angebotslegung auch bekannt waren. Nachträglich hervorkommende oder uns bekannt werdende Informationen (zB Hervorkommen von Umständen, welche eine höhere Einstufung rechtfertigen würden) berechtigen uns (unabhängig von einem Verschulden einer Vertragspartei) gegenüber Unternehmer-Kunden (auch rückwirkend) zur Preisanpassung.
2.6 Zusagen, Zusicherungen und Garantien von Seiten einer Gesellschaft der HOGO-Gruppe oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber Unternehmer-Kunden nur im Falle einer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
2.7 Gegenüber Unternehmer-Kunden sind wir während aufrechter Vertragsdauer zur unilateralen Anpassung des Entgelts berechtigt, wenn und insoweit sich die unserer Kalkulation zugrundeliegenden Kostenfaktoren (zB Lohnkosten) während der Dauer des Vertragsverhältnisses erhöhen. Unseren Gewinnaufschlag dürfen wir entlang der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes 2015 erhöhen.
3. UNSERE LEISTUNGSVERPFLICHTUNGEN
3.1 Wir erbringen unsere Leistungen unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sowie des jeweils sachlich zur Anwendung kommenden Kollektivvertrags, das ist für den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (AKÜ-KV), in der jeweils gültigen Fassung.
3.2 Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Dienstnehmer arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers. Wir schulden keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.
3.3 Den Beschäftiger trifft die Obliegenheit, die überlassene Arbeitskraft zu überwachen, anzuweisen und zu kontrollieren. Uns trifft lediglich die Verpflichtung, die überlassene Arbeitskraft vertraglich zur Einhaltung der Anweisungen des Beschäftigers zu verpflichten.
3.4 Den Beschäftiger trifft die Obliegenheit, die überlassenen Arbeitskräfte unverzüglich nach Aufnahme der Beschäftigung, jedenfalls aber innerhalb der ersten sechs Arbeitsstunden, auf deren Eignung und Qualifikation zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich zu rügen. Beanstandungen (Mängelrügen) sind uns längstens innerhalb der vorstehend genannten sechsstündigen Frist mitzuteilen (Mängelrügeobliegenheit), widrigenfalls sämtliche Ansprüche des Beschäftigers auf Austausch sowie sonstige allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche und Ansprüche aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit präkludiert sind (Verfristung). Für Mängel, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt hervorkommen und welche bei sorgfältiger Prüfung anlässlich der Arbeitsaufnahme nicht erkennbar gewesen wären (und tatsächlich auch nicht erkannt wurden), gilt eine Frist zur Mängelrüge von sechs Arbeitsstunden ab Hervorkommen des Mangels, widrigenfalls sämtliche Ansprüche des Beschäftigers auf Austausch sowie sonstige allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche und Ansprüche aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit präkludiert sind (Verfristung).
3.5 Es besteht kein Anspruch des Beschäftigers auf eine bestimmte Arbeitskraft (dies ausdrücklich auch dann, wenn der Name und die Identität der überlassenen Arbeitskraft im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung angeführt sind). Wir sind berechtigt, überlassene Arbeitskräfte jederzeit gegen andere, gleich geeignete, auszutauschen. Im Falle einer berechtigten Reklamation haben wir binnen drei Tagen einen Austausch gegen eine geeignete Arbeitskraft vorzunehmen. Darüber hinausgehende Ansprüche (zB Schadenersatzansprüche) bestehen nicht und werden einvernehmlich ausgeschlossen.
3.6 Soweit eine überlassene Arbeitskraft als Zeuge in einem Verfahren aussagen muss, hat ihr der Beschäftiger ohne Entfall des Entgeltanspruchs frei zu geben und lässt dies unseren Entgeltanspruch unberührt.
4. PFLICHTEN DES KUNDEN
4.1 Dem Kunden obliegen sämtliche nach den Bestimmungen des AÜG sowie sonstigen arbeitsrechtlichen Normen bestehenden Beschäftigerpflichten sowie, soweit Arbeitnehmerschutzvorschriften, Gleichbehandlungsgebote und dergleichen betroffen sind, auch die Arbeitgeberpflichten. Er ist daher insbesondere verpflichtet, die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzrechts, des Ausländerbeschäftigungsrechts sowie des Arbeitszeitrechts einzuhalten. Im Falle einer Verletzung dieser Pflichten hat uns der Kunde vollkommen schad- und klaglos zu halten.
4.2 Uns ist unverzüglich zu melden, wenn eine überlassene Arbeitskraft ihre Pflichten verletzt. Bei Krankmeldungen ist die überlassene Arbeitskraft darauf hinzuweisen, dass auch uns gegenüber eine Krankmeldung zu erfolgen hat.
5. ARBEITSZEIT UND STUNDENAUFZEICHNUNGEN
5.1 Unser Entgeltanspruch wird nach geleisteten Arbeitsstunden entsprechend den von Fall zu Fall einzelvertraglich vereinbarten Bedingungen und diesen AGB berechnet; dies unter der Maßgabe, dass unter geleisteten Arbeitsstunden sämtliche Stunden zu verstehen sind, in welcher die jeweilige überlassene Arbeitskraft dem Beschäftiger tatsächlich zur Verfügung stand (somit unabhängig davon, ob der Beschäftiger die Arbeitskraft einsetzte oder nicht).
5.2 Für den ersten Tag einer Überlassung, unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung, stets der gesamte Arbeitstag (nach Maßgabe des Arbeitszeitmodells im Beschäftigerbetrieb) zur Abrechnung gelangt.
5.3 Die Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit kann (muss aber nicht) über schriftliche Stundenaufzeichnungen erfolgen. Dazu ist, soweit wir nichts anderes anordnen, stets das von uns aufgelegte Formular zu verwenden. Das Formular ist vom dienstlich im Beschäftigerbetrieb Vorgesetzten (Polier, Partieführer, Abteilungsleiter, …) (im Folgenden kurz: der „Vorgesetzte“) gegenzuzeichnen. Die Gegenzeichnung durch den Vorgesetzten stellt ein Anerkenntnis der Richtigkeit der im Formular angegebenen Stunden durch den Beschäftiger dar. Der Beschäftiger sichert ausdrücklich zu und steht dafür ein, dass die gegenzeichnenden Vorgesetzten über ausreichend Vertretungsmacht zur Abgabe eines solchen Anerkenntnisses verfügen; wir dürfen auf dessen Wirksamkeit vertrauen.
5.4 Für den Fall, dass der Vorgesetzte die Gegenzeichnung von Stundenaufzeichnungen verweigert, ist der Beschäftiger verpflichtet, binnen zwei Arbeitstagen ab Vorlage der Stundenaufzeichnungen durch uns oder die überlassene Arbeitskraft uns gegenüber schriftlich zu erklären, warum die Gegenfertigung des Formulars verweigert wurde und genau anzugeben, inwiefern die Stundenaufzeichnungen (seiner Meinung nach) unrichtig sind (Rügeobliegenheit). Für den Fall, dass der Beschäftiger dieser Rügeobliegenheit nicht nachkommt, gelten die Stundenaufzeichnungen auch ohne Gegenfertigung des Beschäftigers als genehmigt und anerkannt und ist jedweder Einwand gegen deren Richtigkeit präkludiert.
5.5 Klarstellend wird festgehalten, dass die Unterfertigung von Stundenaufzeichnungen durch unsere Mitarbeiter kein Anerkenntnis deren Richtigkeit darstellt. Insbesondere sind wir für den Fall, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen sollte, dass Art und Umfang der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft in den Stundenaufzeichnungen in unrichtiger Weise zu unseren Ungunsten, aus welchem Grund immer, festgehalten wurden, auf Basis der tatsächlich geleisteten Tätigkeit eine Nachverrechnung vorzunehmen. Wir sind berechtigt, solche Nachverrechnung bis zu sechs Monaten nach Kenntniserlangung von den zugrundliegenden Umständen und bis zu drei Jahren nach dem Datum der ursprünglichen Abrechnung geltend zu machen.
5.6 Klarstellend wird weiters festgehalten, dass uns keine Pflicht zur Führung von Stundenaufzeichnungen trifft, sondern wir diese ausschließlich in unserem eigenen Interesse führen. Die Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen trifft gemäß § 26 AZG ausschließlich den Beschäftiger.
6. ABRECHNUNG, VERZUGSZINSEN UND EINTREIBUNGEN
6.1 Wir rechnen grundsätzlich monatlich ab; wir sind aber auch berechtigt, in kürzeren Intervallen abzurechnen. Die Rechnungslegung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege. Der Kunde verpflichtet sich, seine E-Mail-Adresse, die zu diesem Zweck verwendet werden soll, bekannt zu geben. Die Zustellung der Rechnung per E-Mail ist ausreichend; passiv zustelllegitimiert ist überdies jeder Mitarbeiter oder sonstiger Vertreter von Unternehmer-Kunden, welcher die Bestellkorrespondenz mit uns abwickelte.
6.2 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt das Zahlungsziel 8 Tage (bei einem Bankarbeitstag Respiro).
6.3 Unternehmer-Kunden trifft die Obliegenheit, von uns gelegte Rechnungen binnen sieben Tagen ab deren Erhalt auf deren Richtigkeit zu prüfen und im Falle von (behaupteten) Unrichtigkeiten uns hiervon schriftlich zu verständigen. Für den Fall, dass wir innerhalb der vorgenannten Frist keine Verständigung/Beanstandung erhalten, sind sämtliche Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnung und der darin enthaltenen Rechnungspositionen präkludiert und können nicht mehr nachgeholt werden.
6.4 Zahlungen sind ausschließlich auf die von uns bekannt gegebenen Bankkonten zu leisten. Barzahlungen sind unzulässig und nicht schuldbefreiend. Keinesfalls sind die von uns überlassenen Mitarbeiter inkassoberechtigt und sind Zahlungen an diese nicht schuldbefreiend.
6.5 Der Beschäftiger hat dem Überlasser bei Auftragsbeginn seine UID-Nummer bekannt zu geben. Die erbrachten Leistungen werden zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Geht die Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a UStG 1994 (Bauleistungen) auf den Beschäftiger über, hat der Auftraggeber uns auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen, wodurch die Verrechnung ohne Mehrwertsteuer erfolgt.
6.6 Soweit wir gegenüber Unternehmer-Kunden fällige Forderungen eintreiben, hat uns der Unternehmer-Kunde von jedweden Kosten, Spesen und sonstigen Aufwendungen in Zusammenhang mit der Betreibung unserer Forderungen schad- und klaglos zu stellen.
6.7 Für außergerichtliche Betreibungen gebührt den für uns einschreitenden Rechtsanwälten ein Kostenersatz nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) und der Autonomen Honorarkriterien (AHK), wobei abweichend von den vorgenannten Rechtsquellen vereinbart wird, dass einfache außergerichtliche Aufforderungsschreiben nach Tarifpost 2 und ausführliche außergerichtliche Aufforderungsschreiben nach Tarifpost 3A (jeweils ohne Einheitssatz) remuneriert werden und der Unternehmer-Kunde zum Ersatz dieses Betrag verpflichtet ist.
6.8 Gegenüber Unternehmer-Kunden gelten Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes.
6.9 Wir raten davon ab, den von uns überlassenen Arbeitskräften Lohnvorschüsse oder sonstige Kredite zu gewähren. Soweit sich ein Kunde jedoch zur Gewährung eines Lohnvorschusses oder Kredits entschließt, ist uns dies einerseits unverzüglich mitzuteilen, sodass wir dies gegebenenfalls aus Kulanzgründen bei der Lohnabrechnung berücksichtigen können. Keinesfalls aber sind wir zur Berücksichtigung oder Erstattung von ohne unsere Zustimmung gewährten Lohnvorschüssen oder sonstigen Krediten an überlassene Arbeitskräfte verpflichtet und trifft uns hierfür keinerlei Haftung. Überlassene Arbeitskräfte haben keinerlei Vertretungsmacht uns rechtsgeschäftlich zu verpflichten.
7. ÜBERNAHME VON ARBEITSKRÄFTEN
7.1 Wird die überlassene Arbeitskraft während einer vorgegebenen Mindesteinsatzdauer vom Unternehmer-Kunden als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person in ein Vertragsverhältnis übernommen, so wird dem Unternehmer-Kunden für den entstandenen Aufwand ein angemessener Kostenersatz, abhängig von der Dauer der Überlassung, der Qualifikation der Arbeitskraft sowie des Rekrutierungsaufwandes, in Rechnung gestellt.
7.2 Die Mindesteinsatzdauer für ungelernte oder angelernte Arbeitnehmer beträgt 6 volle Kalendermonate. Die Mindesteinsatzdauer für Facharbeiter beträgt 9 volle Kalendermonate, jene für kaufmännische und technische Arbeitnehmer beträgt 12 volle Kalendermonate. Zur Klarstellung: Die Mindesteinsatzdauer dient ausschließlich als Definition für die Bestimmungen dieses Punkt 7.; nicht aber als Mindestvertragsdauer des zwischen dem Kunden und uns bestehenden Vertragsverhältnisses.
7.3 Bei Übernahme eines überlassenen Arbeitnehmers vor Ablauf der jeweils angeführten Fristen, wird dem Auftraggeber für den entstandenen Rekrutierungsaufwand ein angemessener Aufwandsersatz in Höhe von 25 % des Jahresbruttobezugs des abgeworbenen Mitarbeiters in Rechnung gestellt.
7.4 Der Übernahme der uns überlassenen Arbeitskräfte als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne dieses Punkt 7. ist die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Betrieb des Beschäftigers über ein Unternehmen, welches im selben Geschäftsbereich wie wir tätig ist (Personalbereitstellung/Arbeitskräfteüberlassung), gleichzuhalten.
7.5 Für den Fall, dass der Auftraggeber mit einem von uns namhaft gemachten Kandidaten innerhalb der unter Punkt 7.2 angeführten Fristen nach erstmaliger Bekanntgabe des Namens einen (freien) Dienstvertrag eingeht, hat er ebenfalls einen Aufwandsersatz in Höhe von 25 % des Jahresbruttobezugs des abgeworbenen Mitarbeiters zu entrichten.
7.6 Der Berechnung des Aufwandsersatzes wird das Bruttomonatsentgelt für Vollzeitbeschäftigung (bei Teilzeitbeschäftigung ist das Bruttomonatsentgelt auf Vollzeit hochzurechnen) der abgeworbenen Arbeitskraft, aufgerundet auf die nächsten € 250,–, zugrunde gelegt. Das Bruttomonatsentgelt setzt sich zusammen aus dem von HOGO GmbH für die übernommene Arbeitskraft in Aussicht gestellten bzw. mit diesem vereinbarten Bruttomonatslohn/gehalt (Fixum) zuzüglich Überstundenpauschalien und anteiliger Sonderzahlungen sowie voraussichtlicher Erhöhungen im ersten Dienstjahr und dem Durchschnitt allfälliger Provisionen, Bonifikationen und Zulagen im ersten Dienstjahr. Das Mindesthonorar beträgt € 2.000,–.
8. DAUER
8.1 Soweit im Einzelfall keine Überlassung auf eine bestimmte Dauer vereinbart wird, erfolgen Arbeitskräfteüberlassungen auf unbestimmte Zeit und können von beiden Seiten unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum vereinbarten Kündigungsendtermin gekündigt werden. Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wird, gilt eine Periode von zwei Wochen bei Arbeitern und vier Wochen bei Angestellten als vereinbart; sowie jeder Monatsletzte als Kündigungsendtermin vereinbart.
8.2 Uns kommt überdies gegenüber Unternehmer-Kunden ein jederzeit ausübbares ordentliches Kündigungsrecht ohne Einhaltung von Fristen zu. Bei Ausübung dieses Kündigungsrechts (und nur in diesem Fall) sind wir verpflichtet, die letzten drei Arbeitstage vor Auflösung des Vertrags nicht zur Abrechnung zu bringen.
8.3 Wir sind aber jedenfalls berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt in diesem Zusammenhang insbesondere, wenn a) der Kunde mit einer Zahlung trotz Mahnung mehr als 14 Tage in Verzug ist, b) der Kunde gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, behördliche Vorschriften oder Auflagen, insbesondere Arbeitnehmerschutzbestimmungen, beharrlich verstößt, c) der Kunde seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt, d) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgelehnt wird, oder e) im Betrieb des Kunden ein Streik oder eine Aussperrung stattfindet und mit dem Kunden keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Wird der Vertrag aufgrund des Verschuldens des Kunden beendet, können keine wie immer gearteten Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden.
8.4 Des Weiteren verpflichtet sich der Beschäftiger, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit sogenannten „Massenkündigungen“, welche das Frühwarnsystem gem. § 45a AMFG beim AMS auslösen, zu tragen. Darunter versteht sich, dass der Beschäftiger sowohl für die Dauer der Sperrfrist gemäß § 45a Abs. 2 AMFG, als auch für die danach folgende gesetzliche bzw. kollektivvertraglich einzuhaltende Kündigungsfrist das für die Überlassung vereinbarte Entgelt an den Überlasser leistet.
9. GEWÄHRLEISTUNG
9.1 Die überlassenen Arbeitskräfte werden von uns sorgfältig ausgewählt. Wir leisten für die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit, sowie die generelle Eignung der überlassenen Arbeitskraft für die vereinbarte Tätigkeit Gewähr, nicht jedoch für eine besondere Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft oder eine bestimmte Qualität der ausgeführten Arbeiten oder einen bestimmten Arbeitserfolg. Wir schulden daher nur dann eine besondere Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft, wenn eine solche vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Mangels anderer Vereinbarung haben wir nur für die durchschnittliche berufliche und fachliche Eignung der überlassenen Arbeitskraft einzustehen. Soweit wir keine ausdrückliche Vereinbarung betreffend Sprachkenntnisse treffen, schulden wir nur das für die jeweilige Verwendung der überlassenen Arbeitskraft unbedingt notwendige Mindestmaß an Sprachkenntnissen (zB „Baustellendeutsch“ bei Einsatz im Baugewerbe).
9.2 Unsere Kunden sind verpflichtet, umgehend nach Beginn der erstmaligen Überlassung die Eignung der überlassenen Arbeitskraft sowie die Qualifikationen und Sprachkenntnisse zu überprüfen. Allfällige Mängel sind innerhalb einer Frist von sechs Stunden ab erstmaliger Überlassung einer Arbeitskraft bei uns geltend zu machen, widrigenfalls Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind. Verborgene und versteckte Mängel oder nach Beginn der Überlassung entstandene Mängel sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem Bekanntwerden (Mängel wegen Nichterscheinen am Arbeitsplatz jedoch abweichend davon schon binnen sechs Stunden) uns gegenüber geltend zu machen, widrigenfalls Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.
9.3 Generell gelten als bedungene Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs 1 ABGB gegenüber Unternehmer-Kunden ausdrücklich nur jene Eigenschaften, welche ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Die Einhaltung anderer Eigenschaften wird, soweit rechtlich möglich, ausgeschlossen. Weiters wird gegenüber Unternehmer-Kunden jedwede Gewährleistung für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften im Sinne des
§ 922 Abs 1 ABGB, soweit rechtlich möglich, ausgeschlossen.
9.4 Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird gegenüber Unternehmer-Kunden abbedungen; Mängel hat stets der Kunde zu beweisen.
10. HAFTUNG
10.1 Grundsätzlich haften wir nicht für Schäden (Sachschäden, Diebstähle, Personenschäden, Vermögensschäden), welche überlassene Dienstnehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Kunden oder bei Gelegenheit dieser Tätigkeit diesem zufügen (dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Kunde überlassene Arbeitskräfte – mit oder ohne unserem Wissen – im Zusammenhang mit Fragen der Geld- oder Wertpapiergebarung oder dem Umgang mit empfindlichen Waren oder gefährlichen Werkzeugen einsetzt), es denn, dass uns dem hierbei ein Auswahlverschulden zukommt, welches in jedem Fall vom Kunden zu behaupten und zu beweisen ist. Die Bestimmung des § 1298 ABGB wird gegenüber Unternehmer-Kunden abbedungen.
10.2 Sofern überlassene Arbeitskräfte für den Beschäftiger Dienstfahrten mit dienstnehmereigenen Personenkraftwagen verrichten, übernimmt der Auftraggeber die Haftung für etwaige Unfallschäden an diesen Personenkraftwagen, dem Unfallgegner und/oder Dritten und stellt uns ausdrücklich von jeder Haftung frei. Benützt die überlassene Arbeitskraft zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung Arbeitsgeräte, Maschinen, Fahrzeuge, etc. des Auftraggebers, haften wir nicht für daran oder dadurch entstehende Schäden. Vor dem Überlassen von Fahrzeugen bzw. Maschinen an die überlassene Arbeitskraft hat der Beschäftiger auf eigene Verantwortung zu prüfen, ob die überlassene Arbeitskraft die zum Lenken bzw Bedienen derartiger Fahrzeuge bzw. Maschinen erforderliche Berechtigung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme besitzt.
10.3 Auch haften wir nicht für Schäden, welche durch das Nichterscheinen von überlassenen Arbeitskräften (sei es aufgrund von Krankheit, eines Unfalls oder aus sonstigen Gründen) entstehen; es sei denn dass uns hierbei ein Verschulden zukommt, welches in jedem Fall vom Kunden zu behaupten und zu beweisen ist. Dies gilt auch, wenn die überlassenen Arbeitskräfte am ersten Tag nicht erscheinen. Die Bestimmung des § 1298 ABGB wird gegenüber Unternehmer-Kunden abbedungen. Auch wird eine allenfalls erfolgte Zurechnung des Verschuldens der überlassenen Arbeitskräfte an uns entsprechend der Bestimmung des § 1313a ABGB abbedungen.
10.4 Wegen der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, etc., haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dieser Punkt 10.4 ist gegenüber sämtlichen anderen Haftungsbestimmungen dieser AGB die speziellere Norm und geht diesen im Falle von Widersprüchen vor.
10.5 Gegenüber Unternehmer-Kunden werden die Verjährungsfristen des § 1489 ABGB dahingehend verkürzt, dass Schadenersatzansprüche gegenüber einer Gesellschaft der HOGO-Gruppe nach sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens jedoch nach fünf Jahren ab Vertragsschluss bei sonstiger Verjährung gerichtlich geltend zu machen sind, wobei die außergerichtliche Erhebung einer Einrede gegen einen Zahlungsanspruch ausdrücklich nicht als Geltendmachung zu werten ist.
10.6 Gegenüber Unternehmer-Kunden ist die Haftung, unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung (Vertrag, Delikt, Gefährdungshaftung oder anderer Rechtsgrund), soweit rechtlich zulässig, beschränkt auf die niedrigere der drei folgenden Beträge: (a) tatsächlicher Deckungsbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung oder (b) Auftragswert des Vertrags, dessen Pflichten die betreffende Gesellschaft der HOGO-Gruppe verletzt hat oder (c) den Betrag von EUR 5.000 (Euro fünftausend). Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir allenfalls zur Bearbeitung übernommen haben.
10.7 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen AGB ist jede Haftung gegenüber dem Kunden für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, frustrierte Aufwendungen, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden sowie für dem Kunden entstehende Konventionalstrafenverpflichtungen, ausgeschlossen.
10.8 Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter sowie unsere Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
10.9 Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen und/oder Maschinen ist der Kunde verpflichtet, die Berechtigung zum Lenken bzw Bedienen derartiger Fahrzeuge/Maschinen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme zu überprüfen; dies unabhängig von einer allenfalls erfolgten Zusicherung unsererseits.
10.10 Für den Fall, dass eine überlassene Arbeitskraft für den Kunden Dienstfahrten mit ihrem eigenen Personenkraftwagen verrichtet, hat uns der Kunde von jeder Haftung in diesem Zusammenhang freizustellen.
10.11 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung (z.B.: Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B.: höhere Versicherungsprämien).
10.12 Werden gegen uns, wegen unrichtiger oder unvollständiger Informationen des Beschäftigers aufgrund des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes, Strafen verhängt, Entgeltnachforderungen gestellt und/oder werden Sicherheitsleistungen der Behörden beantragt, haftet der Unternehmer-Kunde für diese Strafen, Nachforderungen und für uns daraus entstehenden Nachteile im vollen Umfang.
11. CORONABESTIMMUNGEN
11.1 Wenn der Kunde die zu überlassene Arbeitskraft aufgrund eines positiven Covid-Testergebnisses jedoch ohne Krankheitssymptome auffordert die Betriebsstätte zu verlassen und der Kunde somit die Arbeitsleistung der überlassenen Arbeitskraft verweigert, obwohl die überlassene Arbeitskraft unter Einhaltung der derzeitigen Gesetzeslage (Verweis auf die neue Verordnung ab 01.08.2022) eine Arbeitserbringung trotz positiven Covid-Testergebnisses mit einer FFP2-Maske und entsprechenden Hygienemaßnahmen erbringen möchte und kann (da keine Krankheitssymptome vorliegen), wird der Kunde dem Überlasser die für diese Zeit anfallenden laufenden Entgeltkosten samt Nebenkosten (Lohnabgaben, Gebühren, ggfs aliquote Sonderzahlungen) nach Rechnungslegung ersetzen.
12. DATENSCHUTZ UND GEHEIMHALTUNGSVERPFLICHTUNG
12.1 Die Vertragsparteien werden die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zeitlich unbefristet vertraulich behandeln.
12.2 Soweit die überlassenen Arbeitskräfte Zugang zu Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnissen oder vertraulichen Informationen des Kunden erhalten, wird der Kunde die jeweilige Gesellschaft der HOGO-Gruppe auf diesen Umstand unverzüglich hinweisen und werden wir unsere Mitarbeiter sodann vertraglich zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beschäftigers (Kunden) verpflichten (ansonsten besteht keine diesbezügliche Verpflichtung unsererseits). Jedenfalls übernehmen wir keine Haftung für die Einhaltung von Geheimhaltungsvereinbarungen durch unsere Mitarbeiter und schließen wir sämtliche diesbezüglichen Schadenersatzansprüche aus. Dem Kunden steht der Abschluss eigener Geheimhaltungserklärungen mit der überlassenen Arbeitskraft offen.
12.3 Soweit wir unseren Kunden personenbezogene Daten, insbesondere besondere Kategorien von personenbezogenen Daten oder strafrechtlich relevanten Daten von Bewerbern, Kandidaten oder überlassenen Arbeitskräften übermitteln oder diese solche Daten von überlassenen Arbeitskräften verarbeitet, hat der betreffende Kunde die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies beinhaltet unter anderem die Verpflichtung, Bewerbungsunterlagen und Daten von Kandidaten nicht an Dritte zu übermitteln, diese wenn notwendig zu berichtigen und nach Wegfall des Zweckes zu löschen/sperren. Mit Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Kunden wird der Kunde in Hinblick auf diese personenbezogenen Daten Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgrundverordnung, (EU) 2016/679, (DSGVO). Die Verwendung solcher von uns an den Kunden vermittelten personenbezogenen Daten für andere Zwecke als (i) die Bewertung und Auswahl von vorgeschlagenen Kandidaten, (ii) der Überlassung und den Einsatz von überlassenen Arbeitskräften im eigenen Betrieb bzw. (iii) der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Kunden ist unzulässig und wird hiermit ausdrücklich untersagt.
13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
13.1 Ist ein Betrieb des Auftraggebers von Streik oder Aussperrung betroffen, ist dies uns unverzüglich mitzuteilen und besteht in diesem Fall gemäß § 9 AÜG ein sofortiges Beschäftigungsverbot der überlassenen Arbeitskräfte.
13.2 Die Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist nur zulässig, sofern die Gegenforderungen des Kunden entweder von uns ausdrücklich anerkannt oder diese rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden. Diese Bestimmung gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.
13.3 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die Gesellschaften der HOGO-Gruppe und der Unternehmer-Kunde verpflichten sich schon jetzt gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
13.4 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungs- und Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
13.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus (oder in Zusammenhang mit) dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen einer Gesellschaft der HOGO-Gruppe und einem Unternehmer-Kunden ergebende Streitigkeiten ist das für Wels sachlich zuständige Gericht.