Fassung vom 3.4.2024

HOGO-Gruppe –

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitskräfteüberlassung und Personalvermittlung

  1. GELTUNG
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: „AGB“) gelten für alle Rechtsbeziehungen im Bereich von Arbeitskräfteüberlassung, Personalsuche, Personalvermittlung, Personal- und Unternehmensberatungen, Consulting-Leistungen (und verwandter Tätigkeiten) zwischen einer Gesellschaft der HOGO-Gruppe einerseits sowie deren jeweilige Kunden (zB Beschäftiger) andererseits; unabhängig davon, ob der Kunde eine natürliche oder eine juristische Person ist.
    2. Im Sinne der leichteren Lesbarkeit wird in diesen AGB auf die Unterscheidung weiblicher und männlicher Schreibweise verzichtet. Die Verwendung der männlichen Form bezieht sich auf beide Geschlechter.
    3. Als Gesellschaften der HOGO-Gruppe gelten in diesem Zusammenhang die MONTEL GmbH (FN 371426 s, im Folgenden kurz: „MONTEL“), die HOGO Holding GmbH (FN 519053p) (im Folgenden kurz: „HH“), die HOGO Time Solution GmbH (FN 262358 x, im Folgenden kurz: „HTS“) sowie die HOGO Bau Solution GmbH (FN 108445 d, im Folgenden kurz: „HBS“) sowie die Lokdrive GmbH (FN 493814 y, im Folgenden kurz: „Lokdrive“), die HOGO Rail Service GmbH (FN 506719 a, im Folgenden kurz: „Rail Service“) und die HOGO Professionals GmbH (FN 544947 v, im Folgenden kurz: „HPG“) (die MONTEL, die HH, die HTS, die HBS sowie die Lokdrive, die Rail Service und die HPG im Folgenden kurz: die „HOGO-Gruppe“ oder die „HOGO-Gesellschaften“ oder schlicht „wir“). Diese AGB kommen auf all die genannten Gesellschaften und deren Geschäftstätigkeit zur Anwendung. Verträge werden aber jeweils nur von einer Gesellschaft geschlossen; nichts in diesen AGB begründet eine (Mit-)Haftung der jeweils anderen Gesellschaften der HOGO-Gruppe.
    4. Die AGB gelten mit Vertragsschluss, spätestens mit der Inanspruchnahme der Leistung, als angenommen und werden Bestandteil des Vertrags zwischen uns und dem jeweiligen Kunden geschlossenen Vertrags.
    5. Gegenüber Kunden, welchen Unternehmereigenschaft im Sinne des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs zukommt (im Folgenden kurz: „Unternehmer-Kunden“) gelten diese AGB auch für sämtliche hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
    6. Gegenüber Unternehmer-Kunden gelten die AGB in der Fassung, welche im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses auf der Website der HOGO-Gesellschaften (www.hogo.cc) abrufbar sind.
    7. Wir erbringen Lieferungen und sonstige Leistungen ausschließlich auf Basis der AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ein Verweis auf beigefügte oder an einer bestimmten Stelle abrufbaren oder erhältlichen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gilt nicht als ausdrückliche schriftliche Bestätigung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten als abbedungen und wird diesen durch Verweis auf diese AGB ausdrücklich widersprochen. Dieser Punkt 1.7 gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.
  2. VERTRAGSSCHLUSS
    1. Soweit nicht ausdrücklich anders angeführt, gelten sämtliche Angebote über die Überlassung von Arbeitskräften im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für das Baugewerbe und die Bauindustrie ausschließlich als Angebote der HOGO Bau Solution GmbH (FN 108445 d, HBS) sowie sämtliche sonstigen Angebote ausschließlich als Angebote der HOGO Time Solution GmbH (FN 262358 x, HTS).
    2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, kommen sämtliche Verträge über die Überlassung von Arbeitskräften im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für das Baugewerbe und die Bauindustrie mit der HOGO Bau Solution GmbH (FN 108445 d, HBS), sämtliche sonstigen Verträge über die Überlassung von Arbeitskräften mit der HOGO Time Solution GmbH (FN 262358 x, HTS) zu Stande.
    3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten sämtliche Angebote über die Vermittlung von „Professionals“ – damit gemeint ist die Vermittlung von Angestellten mit einem monatlichen Grundgehalt von über EUR 3.000 brutto – als Angebote der HOGO Professionals GmbH (FN 544947 v, HPG) und sämtliche sonstigen Angebote über die Vermittlung von Arbeitskräften ausschließlich als Angebote der HOGO Holding GmbH (FN 519053 p, HH).
    4. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, kommen sämtliche Verträge über die Vermittlung von „Professionals“ – die Vermittlung von Angestellten mit einem monatlichen Grundgehalt von über EUR 3.000 brutto – mit der HOGO Professionals GmbH (FN 544947 v, HPG), sämtliche sonstigen Verträge über die Vermittlung von Arbeitskräften mit der HOGO Holding GmbH (FN 519053 p, HH) zu Stande.
    5. Sämtliche unserer Angebote sind freibleibend.
    6. Der Vertragsschluss erfolgt entweder durch Unterfertigung des Angebots durch beide Vertragsparteien oder durch Ausstellung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns; jedenfalls aber durch die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung der von uns überlassenen oder vermittelten Arbeitskräfte beim Kunden.
    7. Für den Fall des Fehlens einer Entgeltvereinbarung schuldet uns der Beschäftiger im Fall der Arbeitskräfteüberlassung ein angemessenes Überlassungsentgelt, welches sich im Zweifel nach unserem zuletzt gelegten Angebot unter Berücksichtigung von seither eingetretenen Kostensteigerungen (insbesondere Lohnkostensteigerungen) richtet. Jedenfalls beruhen unsere Angebote im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung aber ausschließlich auf jenen Informationen, welche uns bei Angebotslegung auch bekannt waren. Nachträglich hervorkommende oder uns bekannt werdende Informationen (zB Hervorkommen von Umständen, welche eine höhere Einstufung rechtfertigen würden) berechtigen uns (unabhängig von einem Verschulden einer Vertragspartei) gegenüber Unternehmer-Kunden (auch rückwirkend) zur Preisanpassung.
    8. Für den Fall des Fehlens einer Entgeltvereinbarung im Falle einer Personalvermittlung schuldet uns der Kunde je vermitteltem Arbeitnehmer ein angemessenes Vermittlungshonorar, welches sich im Zweifel nach unserem zuletzt gelegten Angebot unter Berücksichtigung von seither mit der Personalvermittlung angefallenen Aufwendungen (insbesondere Reisekosten) richtet. Jedenfalls beruhen unsere Angebote im Bereich der Personalvermittlung aber ausschließlich auf jenen Informationen (insbesondere Anforderungsprofil und Stellenausschreibung), welche uns bei Angebotslegung auch bekannt waren.
    9. Zusagen, Zusicherungen und Garantien von Seiten einer Gesellschaft der HOGO-Gruppe oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber Unternehmer-Kunden nur im Falle einer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
    10. Gegenüber Unternehmer-Kunden sind wir während aufrechter Vertragsdauer zur unilateralen Anpassung des Entgelts berechtigt, wenn und insoweit sich die unserer Kalkulation zugrundeliegenden Kostenfaktoren (zB Lohnkosten) während der Dauer des Vertragsverhältnisses erhöhen. Unseren Gewinnaufschlag dürfen wir entlang der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes 2015 erhöhen.
  3. UNSERE LEISTUNGSVERPFLICHTUNGEN IM FALL DER ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG
    1. Wir erbringen unsere Leistungen im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sowie des jeweils sachlich zur Anwendung kommenden Kollektivvertrags, das ist für den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (AKÜ-KV), in der jeweils gültigen Fassung.
    2. Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Dienstnehmer arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers. Wir schulden keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.
    3. Den Beschäftiger trifft die Obliegenheit, die überlassene Arbeitskraft zu überwachen, anzuweisen und zu kontrollieren. Uns trifft lediglich die Verpflichtung, die überlassene Arbeitskraft vertraglich zur Einhaltung der Anweisungen des Beschäftigers zu verpflichten.
    4. Den Beschäftiger trifft die Obliegenheit, die überlassenen Arbeitskräfte unverzüglich nach Aufnahme der Beschäftigung, jedenfalls aber innerhalb der ersten sechs Arbeitsstunden, auf deren Eignung und Qualifikation zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich zu rügen. Beanstandungen (Mängelrügen) sind uns längstens innerhalb der vorstehend genannten sechsstündigen Frist mitzuteilen (Mängelrügeobliegenheit), widrigenfalls sämtliche Ansprüche des Beschäftigers auf Austausch sowie sonstige allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche und Ansprüche aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit präkludiert sind (Verfristung). Für Mängel, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt hervorkommen und welche bei sorgfältiger Prüfung anlässlich der Arbeitsaufnahme nicht erkennbar gewesen wären (und tatsächlich auch nicht erkannt wurden), gilt eine Frist zur Mängelrüge von sechs Arbeitsstunden ab Hervorkommen des Mangels, widrigenfalls sämtliche Ansprüche des Beschäftigers auf Austausch sowie sonstige allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche und Ansprüche aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit präkludiert sind (Verfristung).
    5. Im Falle einer berechtigten Reklamation haben wir binnen drei Tagen einen Austausch gegen eine geeignete Arbeitskraft vorzunehmen. Darüber hinausgehende Ansprüche (zB Schadenersatzansprüche) bestehen nicht und werden einvernehmlich ausgeschlossen.
    6. Soweit eine überlassene Arbeitskraft als Zeuge in einem Verfahren aussagen muss, hat ihr der Beschäftiger ohne Entfall des Entgeltanspruchs frei zu geben und lässt dies unseren Entgeltanspruch unberührt.
  4. PFLICHTEN DES BESCHÄFIGERS BEI ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG
    1. Dem Kunden obliegen sämtliche nach den Bestimmungen des AÜG sowie sonstigen arbeitsrechtlichen Normen bestehenden Beschäftigerpflichten sowie, soweit Arbeitnehmerschutzvorschriften, Gleichbehandlungsgebote und dergleichen betroffen sind, auch die Arbeitgeberpflichten. Er ist daher insbesondere verpflichtet, die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzrechts, des Ausländerbeschäftigungsrechts sowie des Arbeitszeitrechts einzuhalten. Im Falle einer Verletzung dieser Pflichten hat uns der Kunde vollkommen schad- und klaglos zu halten.
    2. Uns ist unverzüglich zu melden, wenn eine überlassene Arbeitskraft ihre Pflichten verletzt. Bei Krankmeldungen ist die überlassene Arbeitskraft darauf hinzuweisen, dass auch uns gegenüber eine Krankmeldung zu erfolgen hat.
  5. SCHWANGERSCHAFT EINER AN DEN KUNDEN ÜBERLASSENEN ARBEITSKRAFT
    1. Den Beschäftiger trifft die Pflicht den Überlasser unverzüglich von einer ihm bekannt gewordenen Schwangerschaft einer an seinen Betrieb überlassenen Arbeitskraft zu informieren.
    2. Ab Kenntniserlangung von einer Schwangerschaft einer an den Beschäftigerbetrieb überlassenen Arbeitnehmerin ist es dem Beschäftiger bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes der werdenden Mutter (§ 3 MSchG) nicht gestattet die Überlassung zu beenden und die schwangere Arbeitnehmerin an den Überlasser zurückzustellen.
    3. Bei Vorhandensein einer Gesundheitsgefährdung im Beschäftigerbetrieb für eine schwangere überlassene Arbeitnehmerin hat der Beschäftiger die erforderlichen Maßnahmen durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen zu treffen, um eine Gefährdung für die Arbeitnehmerin auszuschließen. Eine Umgestaltung kann zB die Unterbrechung der Arbeit durch zusätzliche Pausen sein. Wenn die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nicht möglich ist, hat der Beschäftiger die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel der schwangeren überlassenen Arbeitskraft zu treffen.
    4. Der Beschäftiger hat eine schwangere überlassene Arbeitnehmerin in seinem Betrieb stets entsprechend der mit dem Überlasser getroffenen Vereinbarung einzusetzen. Vom Beschäftiger vorgenommene Änderungen der Arbeitsbedingungen haben sich daher jedenfalls im Rahmen des mit dem Überlasser Vereinbarten zu bewegen. Eine schwangere überlassene Arbeitnehmerin muss Änderungen ihrer Arbeitsbedingungen oder einen Arbeitsplatzwechsel nicht akzeptieren, wenn diese den in der Überlassungsmitteilung festgehaltenen Arbeitsbedingungen (hinsichtlich Arbeitsort, Verwendung und Arbeitszeit) nicht entsprechen.
    5. Kommt es aufgrund der Schwangerschaft einer überlassenen Arbeitskraft zu einer Änderung der Beschäftigung der schwangeren überlassenen Arbeitnehmerin im Beschäftigerbetrieb, so hat der Beschäftiger den Überlasser hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. Der Beschäftiger ist diesfalls berechtigt, dass vereinbarte Überlassungsentgelt – den für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft mit dem Überlasser vereinbarten Stundensatz – in der Stunde, um EUR 3,00 zu kürzen.
    6. Der Beschäftiger hat während der Dauer der Überlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin an seinen Betrieb die Beschäftigungsbeschränkungen des Mutterschutzgesetzes zu beachten. Dem Beschäftiger ist es daher nicht gestattet schwangere überlassene Arbeitskräfte über die gesetzliche und kollektivvertraglich festgelegte tägliche Normalarbeitszeit hinaus zu beschäftigen. Ebenso wenig ist es dem Beschäftiger erlaubt schwangere überlassene Arbeitskräfte zu schweren körperlichen Arbeiten oder zur Nachtarbeit heranzuziehen.
    7. Der Beschäftiger ist im Übrigen verpflichtet es schwangeren überlassenen Arbeitskräften zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen (§ 8a MSchG).
    8. Im Falle einer Verletzung der sich aus Punkt 5. dieser AGB für den Beschäftiger ergebenden Pflichten hat der Beschäftiger den Überlasser vollkommen schad- und klaglos zu halten.
  6. ARBEITSZEIT UND STUNDENAUFZEICHNUNGEN BEI ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG
    1. Unser Entgeltanspruch wird im Fall der Arbeitskräfteüberlassung nach geleisteten Arbeitsstunden entsprechend den von Fall zu Fall einzelvertraglich vereinbarten Bedingungen und diesen AGB berechnet; dies unter der Maßgabe, dass unter geleisteten Arbeitsstunden sämtliche Stunden zu verstehen sind, in welcher die jeweilige überlassene Arbeitskraft dem Beschäftiger tatsächlich zur Verfügung stand (somit unabhängig davon, ob der Beschäftiger die Arbeitskraft einsetzte oder nicht).
    2. Für den ersten Tag einer Überlassung, unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung, stets der gesamte Arbeitstag (nach Maßgabe des Arbeitszeitmodells im Beschäftigerbetrieb) zur Abrechnung gelangt.
    3. Die Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit kann (muss aber nicht) über schriftliche Stundenaufzeichnungen erfolgen. Dazu ist, soweit wir nichts anderes anordnen, stets das von uns aufgelegte Formular zu verwenden. Das Formular ist vom dienstlich im Beschäftigerbetrieb Vorgesetzten (Polier, Partieführer, Abteilungsleiter, …) (im Folgenden kurz: der „Vorgesetzte“) gegenzuzeichnen. Die Gegenzeichnung durch den Vorgesetzten stellt ein Anerkenntnis der Richtigkeit der im Formular angegebenen Stunden durch den Beschäftiger dar. Der Beschäftiger sichert ausdrücklich zu und steht dafür ein, dass die gegenzeichnenden Vorgesetzten über ausreichend Vertretungsmacht zur Abgabe eines solchen Anerkenntnisses verfügen; wir dürfen auf dessen Wirksamkeit vertrauen.
    4. Für den Fall, dass der Vorgesetzte die Gegenzeichnung von Stundenaufzeichnungen verweigert, ist der Beschäftiger verpflichtet, binnen zwei Arbeitstagen ab Vorlage der Stundenaufzeichnungen durch uns oder die überlassene Arbeitskraft uns gegenüber schriftlich zu erklären, warum die Gegenfertigung des Formulars verweigert wurde und genau anzugeben, inwiefern die Stundenaufzeichnungen (seiner Meinung nach) unrichtig sind (Rügeobliegenheit). Für den Fall, dass der Beschäftiger dieser Rügeobliegenheit nicht nachkommt, gelten die Stundenaufzeichnungen auch ohne Gegenfertigung des Beschäftigers als genehmigt und anerkannt und ist jedweder Einwand gegen deren Richtigkeit präkludiert.
    5. Klarstellend wird festgehalten, dass die Unterfertigung von Stundenaufzeichnungen durch unsere Mitarbeiter kein Anerkenntnis deren Richtigkeit darstellt. Insbesondere sind wir für den Fall, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen sollte, dass Art und Umfang der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft in den Stundenaufzeichnungen in unrichtiger Weise zu unseren Ungunsten, aus welchem Grund immer, festgehalten wurden, auf Basis der tatsächlich geleisteten Tätigkeit eine Nachverrechnung vorzunehmen. Wir sind berechtigt, solche Nachverrechnung bis zu sechs Monaten nach Kenntniserlangung von den zugrundliegenden Umständen und bis zu drei Jahren nach dem Datum der ursprünglichen Abrechnung geltend zu machen.
    6. Klarstellend wird weiters festgehalten, dass uns keine Pflicht zur Führung von Stundenaufzeichnungen trifft, sondern wir diese ausschließlich in unserem eigenen Interesse führen. Die Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen trifft gemäß § 26 AZG ausschließlich den Beschäftiger.
  7. UNSER LEISTUNGSGEGENSTAND BEI PERSONALVERMITTLUNG
    1. Als Arbeitsvermittler beraten wir unsere Kunden bei der Suche und Auswahl von geeignetem Personal. Die Details zum Aufgabenbereich eines beim Kunden zu besetzenden Arbeitsplatzes und zum persönlichen und fachlichen Anforderungsprofil an eine an den Kunden zu vermittelnde Arbeitskraft werden in Abstimmung mit dem Kunden im Rahmen eines Personalvermittlungsvertrages erarbeitet.
    2. Als Vermittlung einer Arbeitskraft gilt ausschließlich die Vermittlung von Dienstverträgen zwischen dem Kunden und dem von uns namhaft gemachten Personen, wobei ein Dienstvertrag direkt zwischen dem Kunden als Dienstgeber und der von uns vermittelten Arbeitskraft als Dienstnehmer abgeschlossen wird.
    3. Wir werden uns als Arbeitsvermittler bemühen, dass die unsererseits vermittelten Arbeitskräfte jene Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die dem Anforderungsprofil des Kunden möglichst entsprechen, wir können aber keine Gewährleistung oder Haftung für bestimmte Kenntnisse, Fähigkeiten oder Qualifikationen der vermittelten Arbeitnehmer übernehmen. Wurden zur Qualifikation des Arbeitnehmers keine besonderen Vereinbarungen getroffen, gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.
    4. Die für die Personalauswahl wesentlichen Informationen hat uns der Kunde bei Auftragserteilung mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes, die benötigte Qualifikation, die vorgesehene Entlohnung für die zu besetzenden Position sowie die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Kundenbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag.
    5. Die von uns geleistete Personalvermittlung ersetzt in keinem Fall die eingehende Prüfung der von uns namhaft gemachten Kandidaten durch den Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die Eignung und Qualifikation der von uns vorgeschlagenen bzw. namhaft gemachten Personen zu prüfen. Durch Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem von uns vorgeschlagenen Kandidaten bestätigt der Kunde die vertragskonforme Leistungserbringung durch den Arbeitsvermittler und übernimmt die alleinige Verantwortung für die getroffene Auswahl sowie für die zukünftige Leistungserbringung durch den Kandidaten.
  8. VERMITTLUNGSHONORAR
    1. Wir haben pro an den Kunden vermittelter Arbeitskraft Anspruch auf ein Vermittlungshonorar, das grundsätzlich im jeweils abzuschließenden Vermittlungsvertrag näher beschrieben und vereinbart wird. Das Vermittlungshonorar ist abhängig von der zu besetzenden Position und dafür benötigten Qualifikation. Als erfolgreiche Personalvermittlung gilt die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Kunden und einer von uns vorgeschlagenen Person.
    2. Basis für die Berechnung des Vermittlungshonorars ist das erste jährliche Bruttoentgelt des vermittelten Arbeitnehmers inklusive aller variablen Entgeltbestandteile wie insbesondere Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen, Provisionen, Überstundenpauschalen und sonstigen Zulagen; alternativ das im Angebot genannte Vermittlungshonorar. Mangels abweichender Vereinbarung beträgt unser Vermittlungshonorar 25% der Berechnungsbasis. Wird uns vom Kunden kein Bruttojahresgehalt genannt, berechnet sich das Vermittlungshonorar anhand eines angemessenen Bruttojahresentgelt für vergleichbare Arbeitnehmer am geplanten Arbeitsort. Der Kunde ist verpflichtet, uns umgehend die für die korrekte Berechnung des Vermittlungshonorars erforderlichen Daten bekanntzugeben.
    3. Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht unabhängig davon, ob eine Beschäftigung eines von uns namhaft gemachten Arbeitnehmers in Vollzeit, Teilzeit, als freier Dienstnehmer oder auf jeder anderen vom Gesetz erlaubten Form beim Kunden geplant ist. Das jährliche Bruttoentgelt ist bei Teilzeitbeschäftigung und jeder sonstigen Art der Beschäftigung auf Vollzeit hochzurechnen.  
    4. Sollte ein von uns namhaft gemachter Arbeitnehmer für eine andere als die uns vom Kunden ursprünglich mitgeteilte Position eingestellt werden, besteht trotzdem ein Anspruch auf das vereinbarte Vermittlungshonorar nach den vorgenannten Grundsätzen. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen einem mit dem Kunden rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen und einer von uns vorgeschlagenen Person zu Stande kommt.
    5. Der Anspruch auf ein Vermittlungshonorar wird, soweit nichts anderes vereinbart wird, durch Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und einem von uns vorgeschlagenen Kandidaten bzw. durch den Arbeitsantritt des Arbeitnehmers begründet, sofern ein schriftlicher Arbeitsvertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen wird. Dabei ist unerheblich, ob der von uns vorgeschlagene Arbeitnehmer, über die im Anforderungsprofil des Kunden genannten Qualifikationen tatsächlich verfügt oder vorsätzlich unwahre Angaben tätigt. Wir sind äußerst sorgfältig uns in der Bewerberüberprüfung stets bemüht, können jedoch nicht für wahrheitswidrige Angaben von Bewerbern haften. Kündigt einer der Arbeitsvertragsparteien den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt, so bleibt unser Anspruch auf das Vermittlungshonorar sowie die Erstattung der Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen dennoch bestehen.
    6. Unser Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht auch dann, wenn innerhalb von 12 Monaten nach der Präsentation eines Bewerberprofils ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kunden und einem von uns vorgeschlagenen Kandidaten begründet wird. Der Kunde ist verpflichtet, uns jegliche Art der Beschäftigung eines von uns vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb von zwei Wochen nach der Begründung des Dienstverhältnisses schriftlich anzuzeigen. Auf Nachfrage sind wir berechtigt eine Kopie des abgeschlossenen Arbeitsvertrages anzufordern.
    7. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Anzeige gem. Punkt 8.6, so sind wir zur Geltendmachung des Doppelten des uns zustehenden Vermittlungshonorar berechtigt.
    8. Sollten wir gegenüber dem Kunden jemals einen Kandidaten namhaft machen, der sich vor der Namhaftmachung bereits unabhängig von unserer Tätigkeit beim Kunden beworben hat, hat uns der Kunde darüber unverzüglich zu informieren. Wenn diese Information unterbleibt und mit diesem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingegangen wird, gilt der Kandidat als von uns namhaft gemacht.
    9. Sämtliche mit der Personalvermittlung anfallenden Aufwendungen, wie insbesondere Reisekosten (zB amtliches Kilometergeld, Bahnticket, Flugkosten, Hotelkosten Tag-/Nächtigungsgelder) werden dem Kunden nach tatsächlicher Höhe in Rechnung gestellt. Dies betrifft sowohl unsere Aufwendungen als auch die der dem Kunden vorgeschlagenen Arbeitnehmer.
    10. Vom Kunden zusätzlich gewünschte Aufwendungen oder von uns für zweckmäßig erachtete Inseratschaltungen oder vergleichbare Leistungen werden dem Kunden zuzüglich Abgaben und Steuern in Rechnung gestellt und sind unabhängig vom erfolgreichen Abschluss eines Dienstverhältnisses vom Kunden bei Rechnungserhalt zu begleichen.
    11. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche uns gegenüber mit dem Vermittlungshonorar aufzurechnen oder dieses zurückzuhalten.
    12. Sollten wir auf Aufforderung des Kunden Leistungen erbringen, die nicht vom vereinbarten Leistungsgegenstand umfasst sind, sind wir berechtigt, diese Leistungen dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen. Mangels abweichender Vereinbarung gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart.
  9. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUGSZINSEN UND EINTREIBUNGEN
    1. Wir rechnen im Fall der Arbeitskräfteüberlassung grundsätzlich monatlich ab; wir sind aber auch berechtigt, in kürzeren Intervallen abzurechnen. Das Überlassungsentgelt ist vom Kunden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen.
    2. Dem Kunden wird im Fall der Personalvermittlung eine Rechnung über das Vermittlungshonorar sowie aller mit der konkreten Vermittlung der Arbeitskraft zusammenhängenden Leitungen ausgestellt. Das Vermittlungshonorar ist vom Kunden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen.
    3. Die Rechnungslegung erfolgt sowohl bei Arbeitskräfteüberlassung als auch bei Personalvermittlung ausschließlich auf elektronischem Wege. Der Kunde verpflichtet sich, seine E-Mail-Adresse, die zu diesem Zweck verwendet werden soll, bekannt zu geben. Die Zustellung der Rechnung per E-Mail ist ausreichend; passiv zustelllegitimiert ist überdies jeder Mitarbeiter oder sonstiger Vertreter von Unternehmer-Kunden, welcher die Bestellkorrespondenz mit uns abwickelte.
    4. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt das Zahlungsziel der an den Kunden gelegten Rechnungen 8 Tage (bei einem Bankarbeitstag Respiro).
    5. Unternehmer-Kunden trifft die Obliegenheit, von uns gelegte Rechnungen binnen sieben Tagen ab deren Erhalt auf deren Richtigkeit zu prüfen und im Falle von (behaupteten) Unrichtigkeiten uns hiervon schriftlich zu verständigen. Für den Fall, dass wir innerhalb der vorgenannten Frist keine Verständigung/Beanstandung erhalten, sind sämtliche Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnung und der darin enthaltenen Rechnungspositionen präkludiert und können nicht mehr nachgeholt werden.
    6. Zahlungen sind ausschließlich auf die von uns bekannt gegebenen Bankkonten zu leisten. Barzahlungen sind unzulässig und nicht schuldbefreiend. Keinesfalls sind die von uns überlassenen Mitarbeiter inkassoberechtigt und sind Zahlungen an diese nicht schuldbefreiend.
    7. Der Kunde hat uns bei Auftragsbeginn seine UID-Nummer bekannt zu geben. Die erbrachten Leistungen werden zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Geht die Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a UStG 1994 (Bauleistungen) auf den Kunden über, hat der Auftraggeber uns auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen, wodurch die Verrechnung ohne Mehrwertsteuer erfolgt.
    8. Soweit wir gegenüber Unternehmer-Kunden fällige Forderungen eintreiben, hat uns der Unternehmer-Kunde von jedweden Kosten, Spesen und sonstigen Aufwendungen in Zusammenhang mit der Betreibung unserer Forderungen schad- und klaglos zu stellen.
    9. Für außergerichtliche Betreibungen gebührt den für uns einschreitenden Rechtsanwälten ein Kostenersatz nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) und der Autonomen Honorarkriterien (AHK), wobei abweichend von den vorgenannten Rechtsquellen vereinbart wird, dass einfache außergerichtliche Aufforderungsschreiben nach Tarifpost 2 und ausführliche außergerichtliche Aufforderungsschreiben nach Tarifpost 3A (jeweils ohne Einheitssatz) remuneriert werden und der Unternehmer-Kunde zum Ersatz dieses Betrag verpflichtet ist.
    10. Gegenüber Unternehmer-Kunden gelten Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes.
    11. Wir raten davon ab, den von uns überlassenen Arbeitskräften Lohnvorschüsse oder sonstige Kredite zu gewähren. Soweit sich ein Kunde jedoch zur Gewährung eines Lohnvorschusses oder Kredits entschließt, ist uns dies einerseits unverzüglich mitzuteilen, sodass wir dies gegebenenfalls aus Kulanzgründen bei der Lohnabrechnung berücksichtigen können. Keinesfalls aber sind wir zur Berücksichtigung oder Erstattung von ohne unsere Zustimmung gewährten Lohnvorschüssen oder sonstigen Krediten an überlassene Arbeitskräfte verpflichtet und trifft uns hierfür keinerlei Haftung. Überlassene Arbeitskräfte haben keinerlei Vertretungsmacht uns rechtsgeschäftlich zu verpflichten.
  10. ÜBERNAHME VON ÜBERLASSENEN ARBEITSKRÄFTEN
    1. Wird die überlassene Arbeitskraft während einer vorgegebenen Mindesteinsatzdauer vom Unternehmer-Kunden als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person in ein Vertragsverhältnis übernommen, so wird dem Unternehmer-Kunden für den entstandenen Aufwand ein angemessener Kostenersatz, abhängig von der Dauer der Überlassung, der Qualifikation der Arbeitskraft sowie des Rekrutierungsaufwandes, in Rechnung gestellt.
    2. Die Mindesteinsatzdauer für ungelernte oder angelernte Arbeitnehmer beträgt 6 volle Kalendermonate. Die Mindesteinsatzdauer für Facharbeiter beträgt 9 volle Kalendermonate, jene für kaufmännische und technische Arbeitnehmer beträgt 12 volle Kalendermonate. Zur Klarstellung: Die Mindesteinsatzdauer dient ausschließlich als Definition für die Bestimmungen dieses Punkt 7.; nicht aber als Mindestvertragsdauer des zwischen dem Kunden und uns bestehenden Vertragsverhältnisses.
    3. Bei Übernahme eines überlassenen Arbeitnehmers vor Ablauf der jeweils angeführten Fristen, wird dem Auftraggeber für den entstandenen Rekrutierungsaufwand ein angemessener Aufwandsersatz in Höhe von 25 % des Jahresbruttobezugs des abgeworbenen Mitarbeiters in Rechnung gestellt.
    4. Der Übernahme der uns überlassenen Arbeitskräfte als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne dieses Punkt 7. ist die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Betrieb des Beschäftigers über ein Unternehmen, welches im selben Geschäftsbereich wie wir tätig ist (Personalbereitstellung/Arbeitskräfteüberlassung), gleichzuhalten.
    5. Für den Fall, dass der Auftraggeber mit einem von uns namhaft gemachten Kandidaten innerhalb der unter Punkt 7.2 angeführten Fristen nach erstmaliger Bekanntgabe des Namens einen (freien) Dienstvertrag eingeht, hat er ebenfalls einen Aufwandsersatz in Höhe von 25 % des Jahresbruttobezugs des abgeworbenen Mitarbeiters zu entrichten.
    6. Der Berechnung des Aufwandsersatzes wird das Bruttomonatsentgelt für Vollzeitbeschäftigung (bei Teilzeitbeschäftigung ist das Bruttomonatsentgelt auf Vollzeit hochzurechnen) der abgeworbenen Arbeitskraft, aufgerundet auf die nächsten € 250,–, zugrunde gelegt. Das Bruttomonatsentgelt setzt sich zusammen aus dem von der HOGO Time Solution GmbH für die übernommene Arbeitskraft in Aussicht gestellten bzw. mit diesem vereinbarten Bruttomonatslohn/gehalt (Fixum) zuzüglich Überstundenpauschalien und anteiliger Sonderzahlungen sowie voraussichtlicher Erhöhungen im ersten Dienstjahr und dem Durchschnitt allfälliger Provisionen, Bonifikationen und Zulagen im ersten Dienstjahr. Das Mindesthonorar beträgt € 2.000,–.
  11. DAUER EINER ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG
    1. Soweit im Einzelfall keine Überlassung auf eine bestimmte Dauer vereinbart wird, erfolgen Arbeitskräfteüberlassungen auf unbestimmte Zeit und können von beiden Seiten unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum vereinbarten Kündigungsendtermin gekündigt werden. Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wird, gilt eine Periode von zwei Wochen bei Arbeitern und vier Wochen bei Angestellten als vereinbart; sowie jeder Monatsletzte als Kündigungsendtermin vereinbart.
    2. Uns kommt überdies gegenüber Unternehmer-Kunden ein jederzeit ausübbares ordentliches Kündigungsrecht ohne Einhaltung von Fristen zu. Bei Ausübung dieses Kündigungsrechts (und nur in diesem Fall) sind wir verpflichtet, die letzten drei Arbeitstage vor Auflösung des Vertrags nicht zur Abrechnung zu bringen.
    3. Wir sind aber jedenfalls berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt in diesem Zusammenhang insbesondere, wenn a) der Kunde mit einer Zahlung trotz Mahnung mehr als 14 Tage in Verzug ist, b) der Kunde gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, behördliche Vorschriften oder Auflagen, insbesondere Arbeitnehmerschutzbestimmungen, beharrlich verstößt, c) der Kunde seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt, d) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgelehnt wird, oder e) im Betrieb des Kunden ein Streik oder eine Aussperrung stattfindet und mit dem Kunden keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Wird der Vertrag aufgrund des Verschuldens des Kunden beendet, können keine wie immer gearteten Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden.
    4. Des Weiteren verpflichtet sich der Beschäftiger, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit sogenannten „Massenkündigungen“, welche das Frühwarnsystem gem. § 45a AMFG beim AMS auslösen, zu tragen. Darunter versteht sich, dass der Beschäftiger sowohl für die Dauer der Sperrfrist gemäß § 45a Abs. 2 AMFG, als auch für die danach folgende gesetzliche bzw. kollektivvertraglich einzuhaltende Kündigungsfrist das für die Überlassung vereinbarte Entgelt an den Überlasser leistet.
  12. KÜNDIGUNG EINES VERMITTLUNGSVERTRAGES

Ein Personalvermittlungsvertrag kann von beiden Vertragsteilen jederzeit unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Kommt ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kunden und einem von uns namhaft gemachten Kandidaten nach Kündigung des Personalvermittlungsvertrages zustande, so gebührt dennoch das Vermittlungshonorar in voller Höhe.

  1. GEWÄHRLEISTUNG
    1. Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung werden die an den Kunden überlassenen Arbeitskräfte von uns sorgfältig ausgewählt. Wir leisten für die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit, sowie die generelle Eignung der überlassenen Arbeitskraft für die vereinbarte Tätigkeit Gewähr, nicht jedoch für eine besondere Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft oder eine bestimmte Qualität der ausgeführten Arbeiten oder einen bestimmten Arbeitserfolg. Wir schulden daher nur dann eine besondere Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft, wenn eine solche vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Mangels anderer Vereinbarung haben wir nur für die durchschnittliche berufliche und fachliche Eignung der überlassenen Arbeitskraft einzustehen. Soweit wir keine ausdrückliche Vereinbarung betreffend Sprachkenntnisse treffen, schulden wir nur das für die jeweilige Verwendung der überlassenen Arbeitskraft unbedingt notwendige Mindestmaß an Sprachkenntnissen (zB „Baustellendeutsch“ bei Einsatz im Baugewerbe).
    2. Unsere Kunden sind verpflichtet, umgehend nach Beginn der erstmaligen Überlassung die Eignung der überlassenen Arbeitskraft sowie die Qualifikationen und Sprachkenntnisse zu überprüfen. Allfällige Mängel sind innerhalb einer Frist von sechs Stunden ab erstmaliger Überlassung einer Arbeitskraft bei uns geltend zu machen, widrigenfalls Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind. Verborgene und versteckte Mängel oder nach Beginn der Überlassung entstandene Mängel sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem Bekanntwerden (Mängel wegen Nichterscheinen am Arbeitsplatz jedoch abweichend davon schon binnen sechs Stunden) uns gegenüber geltend zu machen, widrigenfalls Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.
    3. Im Bereich der Personalsuche und -vermittlung können wir nur sachgerechtes Vorgehen bei der Kandidatenauswahl gewährleisten. Eine Haftung dafür, dass ein von uns nach sachgerechtem methodischem Vorgehen ausgewählter oder empfohlener Kandidat alle vom Kunden in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt, wird nicht übernommen. Sollte der Kunde Mängel an unseren Leistungen feststellen, hat er diese innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich anzuzeigen.
    4. Generell gelten als bedungene Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs 1 ABGB gegenüber Unternehmer-Kunden ausdrücklich nur jene Eigenschaften, welche ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Die Einhaltung anderer Eigenschaften wird, soweit rechtlich möglich, ausgeschlossen. Weiters wird gegenüber Unternehmer-Kunden jedwede Gewährleistung für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften im Sinne des
      § 922 Abs 1 ABGB, soweit rechtlich möglich, ausgeschlossen.
    5. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird gegenüber Unternehmer-Kunden abbedungen; Mängel hat stets der Kunde zu beweisen.
  2. HAFTUNG
    1. Grundsätzlich haften wir nicht für Schäden (Sachschäden, Diebstähle, Personenschäden, Vermögensschäden), welche überlassene oder von uns vermittelte Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Kunden oder bei Gelegenheit dieser Tätigkeit diesem zufügen (dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Kunde überlassene oder vermittelte Arbeitskräfte – mit oder ohne unserem Wissen – im Zusammenhang mit Fragen der Geld- oder Wertpapiergebarung oder dem Umgang mit empfindlichen Waren oder gefährlichen Werkzeugen einsetzt), es denn, dass uns dem hierbei ein Auswahlverschulden zukommt, welches in jedem Fall vom Kunden zu behaupten und zu beweisen ist. Die Bestimmung des § 1298 ABGB wird gegenüber Unternehmer-Kunden abbedungen.
    2. Sofern überlassene Arbeitskräfte für den Beschäftiger Dienstfahrten mit dienstnehmereigenen Personenkraftwagen verrichten, übernimmt der Auftraggeber die Haftung für etwaige Unfallschäden an diesen Personenkraftwagen, dem Unfallgegner und/oder Dritten und stellt uns ausdrücklich von jeder Haftung frei. Benützt die überlassene Arbeitskraft zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung Arbeitsgeräte, Maschinen, Fahrzeuge, etc. des Auftraggebers, haften wir nicht für daran oder dadurch entstehende Schäden. Vor dem Überlassen von Fahrzeugen bzw. Maschinen an die überlassene Arbeitskraft hat der Beschäftiger auf eigene Verantwortung zu prüfen, ob die überlassene Arbeitskraft die zum Lenken bzw Bedienen derartiger Fahrzeuge bzw. Maschinen erforderliche Berechtigung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme besitzt.
    3. Auch haften wir nicht für Schäden, welche durch das Nichterscheinen von überlassenen Arbeitskräften (sei es aufgrund von Krankheit, eines Unfalls oder aus sonstigen Gründen) entstehen; es sei denn dass uns hierbei ein Verschulden zukommt, welches in jedem Fall vom Kunden zu behaupten und zu beweisen ist. Dies gilt auch, wenn die überlassenen Arbeitskräfte am ersten Tag nicht erscheinen. Die Bestimmung des § 1298 ABGB wird gegenüber Unternehmer-Kunden abbedungen. Auch wird eine allenfalls erfolgte Zurechnung des Verschuldens der überlassenen Arbeitskräfte an uns entsprechend der Bestimmung des § 1313a ABGB abbedungen.
    4. Wegen der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, etc., haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dieser Punkt 14.4 ist gegenüber sämtlichen anderen Haftungsbestimmungen dieser AGB die speziellere Norm und geht diesen im Falle von Widersprüchen vor.
    5. Gegenüber Unternehmer-Kunden werden die Verjährungsfristen des § 1489 ABGB dahingehend verkürzt, dass Schadenersatzansprüche gegenüber einer Gesellschaft der HOGO-Gruppe nach sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens jedoch nach fünf Jahren ab Vertragsschluss bei sonstiger Verjährung gerichtlich geltend zu machen sind, wobei die außergerichtliche Erhebung einer Einrede gegen einen Zahlungsanspruch ausdrücklich nicht als Geltendmachung zu werten ist.
    6. Gegenüber Unternehmer-Kunden ist die Haftung, unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung (Vertrag, Delikt, Gefährdungshaftung oder anderer Rechtsgrund), soweit rechtlich zulässig, beschränkt auf die niedrigere der drei folgenden Beträge: (a) tatsächlicher Deckungsbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung oder (b) Auftragswert des Vertrags, dessen Pflichten die betreffende Gesellschaft der HOGO-Gruppe verletzt hat oder (c) den Betrag von EUR 5.000 (Euro fünftausend). Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir allenfalls zur Bearbeitung übernommen haben.
    7. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen AGB ist jede Haftung gegenüber dem Kunden für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, frustrierte Aufwendungen, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden sowie für dem Kunden entstehende Konventionalstrafenverpflichtungen, ausgeschlossen.
    8. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter sowie unsere Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
    9. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen und/oder Maschinen ist der Kunde verpflichtet, die Berechtigung zum Lenken bzw Bedienen derartiger Fahrzeuge/Maschinen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme zu überprüfen; dies unabhängig von einer allenfalls erfolgten Zusicherung unsererseits.
    10. Für den Fall, dass eine überlassene Arbeitskraft für den Kunden Dienstfahrten mit ihrem eigenen Personenkraftwagen verrichtet, hat uns der Kunde von jeder Haftung in diesem Zusammenhang freizustellen.
    11. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung (z.B.: Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B.: höhere Versicherungsprämien).
    12. Werden gegen uns, wegen unrichtiger oder unvollständiger Informationen des Beschäftigers aufgrund des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes, Strafen verhängt, Entgeltnachforderungen gestellt und/oder werden Sicherheitsleistungen der Behörden beantragt, haftet der Unternehmer-Kunde für diese Strafen, Nachforderungen und für uns daraus entstehenden Nachteile im vollen Umfang.
    13. Wir haften im Fall der Personalvermittlung  nicht für die vom Kunden getroffene Auswahl eines von uns namhaft gemachten Kandidaten sowie für das Vorliegen der arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen, die notwendig sind, um im Unternehmen des Kunden tätig zu sein. Wir haften ferner nicht für die Richtigkeit der von Kandidaten gemachten Angaben und übermittelten Unterlagen, insbesondere betreffend die Qualifikation.
  3. DATENSCHUTZ UND GEHEIMHALTUNGSVERPFLICHTUNG
    1. Die Vertragsparteien werden die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zeitlich unbefristet vertraulich behandeln.
    2. Soweit die überlassenen Arbeitskräfte Zugang zu Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnissen oder vertraulichen Informationen des Kunden erhalten, wird der Kunde die jeweilige Gesellschaft der HOGO-Gruppe auf diesen Umstand unverzüglich hinweisen und werden wir unsere Mitarbeiter sodann vertraglich zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beschäftigers (Kunden) verpflichten (ansonsten besteht keine diesbezügliche Verpflichtung unsererseits). Jedenfalls übernehmen wir keine Haftung für die Einhaltung von Geheimhaltungsvereinbarungen durch unsere Mitarbeiter und schließen wir sämtliche diesbezüglichen Schadenersatzansprüche aus. Dem Kunden steht der Abschluss eigener Geheimhaltungserklärungen mit der überlassenen Arbeitskraft offen.
    3. Soweit wir unseren Kunden personenbezogene Daten, insbesondere besondere Kategorien von personenbezogenen Daten oder strafrechtlich relevanten Daten von Bewerbern, Kandidaten, überlassenen oder vermittelten Arbeitskräften übermitteln oder diese solche Daten von überlassenen oder vermittelten Arbeitskräften verarbeiteen, hat der betreffende Kunde die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies beinhaltet unter anderem die Verpflichtung, Bewerbungsunterlagen und Daten von Kandidaten nicht an Dritte zu übermitteln, diese wenn notwendig zu berichtigen und nach Wegfall des Zweckes zu löschen/sperren. Mit Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Kunden wird der Kunde in Hinblick auf diese personenbezogenen Daten Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgrundverordnung, (EU) 2016/679, (DSGVO). Die Verwendung solcher von uns an den Kunden vermittelten personenbezogenen Daten für andere Zwecke als (i) die Bewertung und Auswahl von vorgeschlagenen Kandidaten, (ii) der Überlassung und den Einsatz von überlassenen Arbeitskräften im eigenen Betrieb bzw. (iii) der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Kunden ist unzulässig und wird hiermit ausdrücklich untersagt.
  4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    1. Ist ein Betrieb des Auftraggebers von Streik oder Aussperrung betroffen, ist dies uns unverzüglich mitzuteilen und besteht in diesem Fall gemäß § 9 AÜG ein sofortiges Beschäftigungsverbot der überlassenen Arbeitskräfte.
    2. Die Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist nur zulässig, sofern die Gegenforderungen des Kunden entweder von uns ausdrücklich anerkannt oder diese rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden. Diese Bestimmung gilt nur gegenüber Unternehmer-Kunden.
    3. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die Gesellschaften der HOGO-Gruppe und der Unternehmer-Kunde verpflichten sich schon jetzt gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
    4. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungs- und Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
    5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus (oder in Zusammenhang mit) dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen einer Gesellschaft der HOGO-Gruppe und einem Unternehmer-Kunden ergebende Streitigkeiten ist das für Wels sachlich zuständige Gericht.